TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/15 2003/05/0080

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Markus Claudius Proll in Litschau, vertreten durch Dkfm. Johannes Proll in Wien, dieser vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in Waidhofen/Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. April 2003, Zl. RU1-V-01147/01, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheit einer Baubewilligung und Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Haugschlag, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Jahre 2000 hat die Familie des Beschwerdeführers beschlossen, den baufälligen Holzschuppen, der sich (schon über Generationen bestehend) über zwei Grundstücke erstreckte, zu erneuern. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer am 24. März 2000 bei der mitbeteiligten Gemeinde die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Scheune auf dem Grundstück Nr. 465/1, KG Haugschlag, beantragt. In den Einreichunterlagen waren nach dem Beschwerdevorbringen weder das bestehende Hauptgebäude auf dem Grundstück Nr. 11/1 noch das Nebengebäude, das sich über beide Grundstücke (Nr. 11/1 und Nr. 465/1) erstreckte, eingezeichnet, sondern nur die zum Gesamtkomplex noch fehlende geplante neue Holzscheune. Der Familie des Beschwerdeführers sei dieser Umstand eigentlich gar nicht aufgefallen, da sie wusste, dass die Planvorlagen von der Gemeinde selbst stammten und die örtlichen Bestand- und Grenzverhältnisse zuvor durch eine erst im Jahre 1994 abgewickelte Grundteilung begutachtet und genehmigt worden waren.

In der Niederschrift über die Bauverhandlung wurde vermerkt, dass nach Sicherstellung des Fahr- und Leitungsrechtes die Bauplatzerklärung erteilt werden könne.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Scheune auf Parzelle Nr. 465/1, KG Haugschlag, erteilt und gleichzeitig die Fläche, die im Bauland liegt und 929 m2 beträgt, zum Bauplatz erklärt. Mit Bescheid vom 19. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 121.918,-- vorgeschrieben. In der gegen diesen Abgabenbescheid eingebrachten Berufung vom 18. Mai 2001 wurde darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück Nr. 465/1, KG Haugschlag, bereits ein Schuppen existiere. Die Berufung gegen den Abgabenbescheid blieb erfolglos. Nach mehreren Interventionen und einer Rechtsberatung durch die Volksanwaltschaft wurde die Möglichkeit erwogen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der schließlich am 1. Juli 2002 eingebracht wurde. Dieser wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. September 2002 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen, der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. April 2003 keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Wiederaufnahme sei binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, spätestens jedoch binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 2001, mit dem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Scheune und die Erklärung zum Bauplatz erteilt wurde, sei am 27. Februar 2001 von M.P. übernommen worden, der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Wenn nun der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 1. Juli 2002 gestellt wurde, sei die subjektive Frist für eine Antragstellung bereits abgelaufen, da die Behauptung, dass auf dem Grundstück Nr. 465/1, KG Haugschlag, bereits ein Schuppen existiere, erstmalig in der Berufung gegen die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe am 18. Mai 2001 aufgestellt worden sei. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, habe der Schuppen bereits zur Zeit des Baubewilligungsverfahrens bestanden, es liege daher im Verschulden des Bauwerbers, dass er diesen Umstand nicht bekannt gegeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das betreffende Grundstück "seit urdenklicher Zeit" mit dem beschriebenen Schuppenteil verbaut und dieser Umstand sowohl dem Beschwerdeführer, den Gemeindebehörden als auch Beamten der Aufsichtsbehörde bekannt gewesen sei.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Aus der Beschwerde selbst geht hervor, dass auf dem Einreichplan, der Grundlage der erteilten Baubewilligung für die Scheune war, kein Gebäude eingezeichnet war, außer jenem, für dessen Errichtung die Baubewilligung beantragt wurde. Ebenso geht aus der Beschwerde hervor, dass in der Bauverhandlung festgehalten wurde, dass nach Sicherstellung des Fahr- und Leitungsrechtes die Bauplatzerklärung erteilt werden könne und dass die Existenz des alten Schuppens von den Behördenvertretern zur Kenntnis genommen wurde. Überdies wird in der Beschwerde mehrfach betont, dass der Beschwerdeführer und seine Familie lange vor Einbringung des Antrages um Erteilung der Baubewilligung wussten, dass das Grundstück mit einem Teil eines Schuppens, der über die Grundstücksgrenze ragte, bebaut war.

Aus diesem Vorbringen geht hervor, dass keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei (des Beschwerdeführers) nicht geltend gemacht werden konnten, weil der Beschwerdeführer vom Vorhandensein des Schuppens nach seinem Vorbringen bereits vor Einbringung des Baugesuches Kenntnis hatte. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer einen falschen Plan zur Erlangung der Baubewilligung eingebracht hat, weil in jedem Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen ist. Sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls wesentlich länger als zwei Wochen vor dem Einbringen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 1. Juli 2002 von dem Umstand Kenntnis hatte, dass das zum Bauplatz erklärte Grundstück bereits vorher bebaut war. Mit Recht hat daher schon der Bürgermeister den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, weil jedenfalls verspätet, zurückgewiesen.

Zutreffend hat der Gemeindevorstand die gegen die Zurückweisung eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen, ebenso zutreffend hat die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050080.X00

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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