Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Auch das Auseinanderzwängen einer bereits vorhandenen Öffnung eines Behältnisses stellt - solange dieses noch eine Sicherungsfunktion erfüllt - die Qualifikation her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017