TE Vfgh Beschluss 2000/3/21 G29/00

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer - als Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des AufenthaltsG gedeuteten - "Beschwerde gegen das verfassungswidrige Ausländergesetz" wegen Aussichtslosigkeit.

Spruch

Der in der Rechtssache des G N zur Einbringung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er erhebt "Beschwerde gegen das verfassungswidrige Ausländergesetz" und ersucht diesbezüglich um "dringende Gesetzesänderung". Der Gerichtshof versteht das Vorbringen des Einschreiters dahingehend, daß er beabsichtigt, einen Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu stellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

Eine Rechtsverfolgung durch einen Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, da es dem Einschreiter offengestanden wäre, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, was er nach seinem Vorbringen auch getan hat. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid hätte er letztlich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen können, darin hätte er seine Normenbedenken bezüglich des Aufenhaltsgesetzes zum Ausdruck bringen können.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G29.2000

Dokumentnummer

JFT_09999679_00G00029_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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