RS OGH 1982/11/9 4Ob138/82, 7Ob811/82, 8ObA268/97p, 8ObA21/04b, 9ObA185/05d, 3Ob198/10d, 8ObA72/13s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

AngG §36 Abs2 V

Rechtssatz

Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes von einem Jahr in Einklang gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 138/82
    Veröff: Arb 10190
  • 7 Ob 811/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 811/82
    Auch
  • 8 ObA 268/97p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 268/97p
    Auch; Beisatz: Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden. (T1)
    Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T2)
  • 8 ObA 21/04b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
    Beisatz: Daraus folgt aber nur, dass die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung gegebenenfalls im Rahmen der Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen ist. Eine "automatische" Verknüpfung dahin, dass die im zeitlichen Bereich teilnichtige Beschränkung auch zu einer prozentuellen Kürzung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habe, ist nicht abzuleiten. (T3)
    Veröff: SZ 2004/52
  • 9 ObA 185/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
    Auch; Beisatz: Die Kundenschutzklausel ist nach § 36 Z 2 AngG nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahrs nicht übersteigt. Da die gegenständliche Vereinbarung keine zeitliche Begrenzung enthält, ist sie jedenfalls hinsichtlich des ein Jahr übersteigenden Zeitraums teilnichtig. (T4)
  • 3 Ob 198/10d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
    Vgl; nur: Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig. (T5)
  • 8 ObA 72/13s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 72/13s
    Vgl; Veröff: SZ 2013/121
  • 9 ObA 59/15i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i
    Auch

Schlagworte

Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Angestellte, Verbotsfrist, Frist, Erwerbstätigkeit, Vertragsstrafe, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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