Norm
AngG §36 Abs2 VRechtssatz
Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes von einem Jahr in Einklang gebracht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeit, Teilnichtigkeit, Angestellte, Verbotsfrist, Frist, Erwerbstätigkeit, Vertragsstrafe, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016