RS OGH 1982/11/9 4Ob377/82, 1Ob520/94, 6Ob153/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

UWG §14 A1
UWG §226 B12
ZPO §405 DIIIe

Rechtssatz

Will der Kläger gewisse Tatbestände nicht als Gegenstand eines selbständigen Unterlassungsbegehrens, sondern nur als beispielhaft angeführte Sonderfälle untersagt wissen, was sich nicht aus den ihnen vorangestellten, sprachlich völlig eindeutigen Worten "insbesondere wenn", sondern auch daraus ergibt, dass diese Punkte abermals neu mit a) und b) bezeichnet sind, darf das Gericht sie nicht als selbständig geltend gemachte Fälle beurteilen, auch wenn der Kläger nach seinem Vorbringen in der Klage dazu in der Lage gewesen wäre.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0041129 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 377/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 377/82
    Beisatz: "Baumax" (T1)
  • 1 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 1 Ob 520/94
    Auch
  • 6 Ob 153/06b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 153/06b
    Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nämlich nicht, welches Begehren die Klägerinnen hätten stellen können, sondern allein, welches Begehren sie tatsächlich gestellt haben (hier: § 1330 ABGB). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041129;RS0037781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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