Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Will der Kläger gewisse Tatbestände nicht als Gegenstand eines selbständigen Unterlassungsbegehrens, sondern nur als beispielhaft angeführte Sonderfälle untersagt wissen, was sich nicht aus den ihnen vorangestellten, sprachlich völlig eindeutigen Worten "insbesondere wenn", sondern auch daraus ergibt, dass diese Punkte abermals neu mit a) und b) bezeichnet sind, darf das Gericht sie nicht als selbständig geltend gemachte Fälle beurteilen, auch wenn der Kläger nach seinem Vorbringen in der Klage dazu in der Lage gewesen wäre.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0041129 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041129;RS0037781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019