RS OGH 1982/11/9 9Os144/82, 9Os163/86

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

StGB §128 D
StGB §133 E

Rechtssatz

Bei der Wertbestimmung von (hier veruntreuten Sammelmünzen) Münzen ist nicht der vom Täter erzielte Erlös, sondern jener Betrag maßgebend, den der Geschädigte zur Tatzeit für die Wiederbeschaffung gleichartiger und gleichwertiger Stücke hätte aufwenden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094057

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0090OS00144_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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