Norm
StGB §128 DRechtssatz
Bei der Wertbestimmung von (hier veruntreuten Sammelmünzen) Münzen ist nicht der vom Täter erzielte Erlös, sondern jener Betrag maßgebend, den der Geschädigte zur Tatzeit für die Wiederbeschaffung gleichartiger und gleichwertiger Stücke hätte aufwenden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094057Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0090OS00144_8200000_001