RS OGH 1982/11/9 4Ob377/82, 1Ob520/94

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Rechtssatz

Will der Kläger gewisse Tatbestände nicht als Gegenstand eines selbständigen Unterlassungsbegehrens, sondern nur als beispielhaft angeführte Sonderfälle untersagt wissen, was sich nicht nur aus den ihnen vorangestellten, sprachlich völlig eindeutigen Worten "insbesondere wenn", sondern auch daraus ergibt, daß diese Punkte abermals neu mit a) und b) bezeichnet sind, darf das Gericht sie nicht als selbständig geltend gemachte Fälle beurteilen, auch wenn der Kläger nach seinem Vorbringen in der Klage dazu in der Lage gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037781

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00377_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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