RS OGH 1982/11/9 4Ob160/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IV
AngG §27 A6

Rechtssatz

Eine ungünstige wirtschaftliche Lage des Dienstgebers, Betriebsnotstand, wirtschaftliche Krise, schlechte Konjunkturlage oder die Einstellung des Betriebes bilden grundsätzlich keinen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, weil das Unternehmerrisiko nicht auf den Dienstnehmer überwälzt werden darf (hier: vertraglicher Kündigungsausschluß).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Arbeitsverhältnis, Schwierigkeiten, Betriebsschließung, Schließung, Ende, Beendigung, Ausschluß, Vereinbarung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028955

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00160_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten