Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Eine ungünstige wirtschaftliche Lage des Dienstgebers, Betriebsnotstand, wirtschaftliche Krise, schlechte Konjunkturlage oder die Einstellung des Betriebes bilden grundsätzlich keinen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, weil das Unternehmerrisiko nicht auf den Dienstnehmer überwälzt werden darf (hier: vertraglicher Kündigungsausschluß).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Arbeitsverhältnis, Schwierigkeiten, Betriebsschließung, Schließung, Ende, Beendigung, Ausschluß, Vereinbarung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028955Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00160_8200000_001