Norm
IPRG §49Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019