Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Jedermann ist normativ zur Gewässerreinhaltung verpflichtet. Die durch eine Wasserverunreinigung erfolgte Tötung von Fischen in einer Fischzuchtanlage, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit dem Wasserberechtigten (Grundeigentümer) betrieben wird, ist vom Schutzzweck der §§ 30 f WRG umfaßt und verpflichtet bei Verschulden zum Schadenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020