- 1 Ob 766/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 766/82
Veröff: MietSlg 34640
- 1 Ob 641/87
Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207
- 6 Ob 9/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: DSG; die Beweislast für die Ausnahme gemäß § 58 Abs 8 DSG von der Auskunftserteilungspflicht trifft den Auftraggeber. (T1)
Veröff: WBl 1989,66
- 1 Ob 33/88
Beisatz: Das darf aber nicht dazu führen, dass jeder Zweifel dann zu Lasten des Gegners zu gehen hat (ist bloße Mitwirkungspflicht). (T2)
- 4 Ob 2365/96i
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T3)
Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T4)
Veröff: SZ 69/284
- 2 Ob 275/98z
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T5)
Veröff: SZ 71/179
- 4 Ob 29/00v
Vgl auch; Veröff: SZ 73/26
- 9 Ob 337/00z
Vgl auch; nur T3
- 6 Ob 191/04p
Auch; Veröff: SZ 2005/16
- 6 Ob 75/06g
Vgl; nur T3: Beisatz: Dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises" kommt nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu. (T6)
- 2 Ob 105/07s
Vgl; nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T7)
Beis wie T6
Veröff: SZ 2007/97
- 2 Ob 108/07g
Veröff: SZ 2007/190
- 1 Ob 225/07f
- 10 Ob 21/08y
Auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T8)
Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T9)
Veröff: SZ 2009/66
- 6 Ob 44/09b
Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10)
Bem: Ebenso nunmehr
9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738;
4 Ob 180/07k). (T11)
- 9 Ob 91/09m
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T12)
- 8 ObA 71/09p
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T13)
- 4 Ob 199/10h
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
Veröff: SZ 2010/157
- 4 Ob 36/12s
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 36/12s
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 2 Ob 67/12k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 67/12k
Auch
- 9 ObA 134/12i
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 134/12i
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Beweislastverschiebung betreffend geleisteter Überstunden verneint. (T14)
- 4 Ob 169/13a
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
Vgl auch; Beis wie T12
- 4 Ob 190/13i
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13
- 4 Ob 101/14b
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 101/14b
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Auch
- 4 Ob 133/14h
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 133/14h
Vgl auch
- 8 ObA 9/15d
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
Auch; Veröff: SZ 2015/41
- 6 Ob 143/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 143/14v
Auch
- 7 Ob 67/15a
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 67/15a
Ähnlich; Beis wie T10
- 2 Ob 35/16k
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 35/16k
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/60
- 2 Ob 99/16x
Auch; Veröff: SZ 2017/53
- 8 Ob 109/16m
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die Beklagte die strittigen Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. (T15)
- 4 Ob 115/17s
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T16)
Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T17)
- 4 Ob 226/18s
Beis wie T6
- 9 ObA 38/20h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9
- 5 Ob 239/21i
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13