Norm
ABGB §294 FRechtssatz
Die durch den vom Grundeigentümer verschiedenen Nutzungsberechtigten einer Fischzuchtanlage eingesetzten Fische bleiben grundsätzlich im Eigentum des Nutzungsberechtigten und sind nicht Zubehör zum Grundstück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009936Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0010OB00037_8200000_002