Norm
EO §390 IRechtssatz
Daß aus Anlaß eines erhobenen Widerspruches die einstweilige Verfügung auch nur in der Weise abgeändert werden kann, daß sie von einer Sicherheit abhängig gemacht wird, entspricht herrschender Auffassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014