Norm
StPO §374Rechtssatz
Ob im Rahmen einer Klage nach § 374 StPO überhaupt die dem Kläger vorschwebende Änderung in eine "Verweisung" des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg möglich ist, oder nur eine Bewilligung der Wiederaufnahme einerseits und dann eine Entscheidung, ob es trotz der neuen Beweise bei der Verurteilung bleibt oder nicht, in Frage kommt, muß nicht erörtert werden, weil in beiden Fällen die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu beachten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101271Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_005