RS OGH 1982/11/10 1Ob756/82, 8Ob699/88, 1Ob45/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

AnfO §2
AnfO §6
AnfO §7
AnfO §8
AnfO §12
AnfO §13

Rechtssatz

Exekutionshandlungen Dritter zur Durchsetzung fällig gewordener und laufend fällig werdender Unterhaltsansprüche durch Pfändung und Überweisung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis des Unterhaltsschuldners können wegen in Kollusion mit diesem geschaffener und aufrechterhaltener Exekutionstitel mit dem Begehren auf Duldung der Befriedigung des klagenden Gläubigers aus künftig fällig werdenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor den Forderungen der Beklagten angefochten werden. Kollusion liegt aber nur insoweit vor, als sich der Schuldner zu überhöhten Unterhaltsleistungen verpflichtete, für diese Mehrbeträge im Zusammenwirken mit den Beklagten Pfandrechte an seinem Arbeitseinkommen begründen ließ und zu Unrecht die Exekution zur Hereinbringung überhöhter Unterhaltsforderungen hinnahm und hinnimmt und nicht schon dann, wenn statt des geschuldeten Naturalunterhalts der Unterhalt in Geld festgesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
    Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103
  • 8 Ob 699/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 699/88
    Auch
  • 1 Ob 45/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
    Auch; Beisatz: Der Erwerb eines Exekutionstitels beziehungsweise eine Exekutionshandlung können dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruht, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt hat. Hier hat der Ehegatte der Beklagten - allenfalls gemeinsam mit dieser - die vom Außerstreitgericht vorgenommene Aufteilung bewirkt, um Gläubigern - hier der klagenden Partei - zu schaden. (T1); Veröff: SZ 74/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050747

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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