Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Das IPRG enthält keine Regelung des internationalen Verfahrensrechtes, also der Frage der Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Entscheidung über Rechtsfälle ausländischen Charakters und der Frage der Anerkennung und allenfalls Vollstreckung ausländischer Entscheidungen sondern ausschließlich Bestimmungen darüber enthält, nach welcher Rechtsordnung Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046214Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030ND00518_8200000_001