RS OGH 1982/11/10 1Ob756/82

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

AnfO §3
AnfO §3 Z2

Rechtssatz

Da eine Exekution niemals Rechtshandlung des Schuldners ist, kann sie, abgesehen vom Tatbestand des § 3 Z 2 AnfO, bei dem Handeln durch wen immer genügt, nur dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruht, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050226

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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