RS OGH 1982/11/10 3Ob523/82, 1Ob2117/96x, 5Ob193/97m, 5Ob192/97i, 5Ob209/97i, 5Ob190/97w

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A
EisbEG §5
StGG Art5

Rechtssatz

Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053579

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00523_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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