Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053579Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00523_8200000_002