Norm
StGB §153Rechtssatz
Zur Tatbestandsverwirklichung ist erforderlich, daß der Täter mit seinem pflichtwidrigen Verhalten tatsächlich (mißbräuchlich) über das Vermögen des Vertretenen verfügt und es hiedurch unmittelbar verringert (vgl SSt 41/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094797Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008