Auch; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (
§12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran -ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen- sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§14 Abs1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach -vom allgemeinen (
§7 Abs1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig -sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt58/74 = JBl1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (
§5 Abs1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T4)