RS OGH 1982/11/12 10Os178/82, 15Os32/88

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Veröffentlicht am 12.11.1982
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Norm

StGB §33 Z2

Rechtssatz

Einschlägige Vorstrafen bilden auch bei gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls - die keine Vordelinquenz und (anders als seinerzeit "Gewohnheit" im Sinne § 176 I lit a StG) auch keinen entsprechenden Hang des Täters voraussetzt - einen (obgleich unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallenden) Erschwerungsgrund, zumal dann, wenn sie (wie hier Betrug) zwar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, aber doch strafbare Handlungen verschiedener Art betreffen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 178/82
    Entscheidungstext OGH 12.11.1982 10 Os 178/82
  • 15 Os 32/88
    Entscheidungstext OGH 21.06.1988 15 Os 32/88
    Vgl auch; Beisatz: Vorkriminalität und rascher Rückfall eines gewerbsmäßig handelnden Täters sind erschwerend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091487

Dokumentnummer

JJR_19821112_OGH0002_0100OS00178_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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