Norm
StGB §23Rechtssatz
Die Maßnahme nach § 23 StGB ist nicht auf Rechtsbrecher beschränkt, die für immer unverbesserlich sind und bei denen keinerlei Chancen für eine Resozialisierung mehr bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090183Dokumentnummer
JJR_19821116_OGH0002_0090OS00155_8200000_001