RS OGH 1982/11/16 10Os134/82

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Veröffentlicht am 16.11.1982
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Norm

StGB §288

Rechtssatz

Ablegung der Aussage gegenüber einem nach den geltenden Vorschriften zur Vernehmung befugten Gerichtsorgan (WK zu § 288 RN4) und Befragung in einer wenigstens den Äußerlichkeiten einer Zeugenvernehmung entsprechenden Form sowie unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften, also derart, daß beim Befragten das Bewußtsein seiner Stellung als zur Angabe der Wahrheit verpflichtender Zeuge gewährleistet ist, genügt; Wahrheitserinnerung ist dazu nicht unbedingt erforderlich, auch nicht Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 134/82
    Entscheidungstext OGH 16.11.1982 10 Os 134/82
    Veröff: SSt 53/75 = EvBl 1983/161 S 604 = ÖJZ-LSK 1983/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096124

Dokumentnummer

JJR_19821116_OGH0002_0100OS00134_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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