Norm
StGB §288Rechtssatz
Ablegung der Aussage gegenüber einem nach den geltenden Vorschriften zur Vernehmung befugten Gerichtsorgan (WK zu § 288 RN4) und Befragung in einer wenigstens den Äußerlichkeiten einer Zeugenvernehmung entsprechenden Form sowie unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften, also derart, daß beim Befragten das Bewußtsein seiner Stellung als zur Angabe der Wahrheit verpflichtender Zeuge gewährleistet ist, genügt; Wahrheitserinnerung ist dazu nicht unbedingt erforderlich, auch nicht Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096124Dokumentnummer
JJR_19821116_OGH0002_0100OS00134_8200000_002