RS OGH 1982/11/16 10Os134/82, 12Os152/83, 15Os66/88 (15Os67/88), 13Os119/88, 14Os72/07f

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Veröffentlicht am 16.11.1982
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Norm

StGB §288

Rechtssatz

Globale Überprüfung der Richtigkeit von Angaben, die ein Zeuge vor einem nicht zur eigenständigen Vernehmung befugten Hilfsorgan (zB Rechtspraktikant) gemacht hat, durch ein vernehmungsbefugtes Gerichtsorgan entspricht den Voraussetzungen einer förmlichen Vernehmung vor Gericht; vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096095

Dokumentnummer

JJR_19821116_OGH0002_0100OS00134_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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