Norm
StGB §288Rechtssatz
Globale Überprüfung der Richtigkeit von Angaben, die ein Zeuge vor einem nicht zur eigenständigen Vernehmung befugten Hilfsorgan (zB Rechtspraktikant) gemacht hat, durch ein vernehmungsbefugtes Gerichtsorgan entspricht den Voraussetzungen einer förmlichen Vernehmung vor Gericht; vollständige Wiederholung der Aussage vor dem Richter ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096095Dokumentnummer
JJR_19821116_OGH0002_0100OS00134_8200000_001