Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Klagegrund der Servitutenklage ist der Bestand der Dienstbarkeit und die Störung oder Bestreitung dieses Rechtes; die Klage setzt daher eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit oder eine Bestreitung des Bestandes des Rechtes voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020