RS OGH 1982/11/17 3Ob579/82, 3Ob523/83, 1Ob597/90, 4Ob111/97w, 3Ob260/99b, 2Ob93/02v, 7Ob241/02w, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1982
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Norm

ABGB §484
ABGB §492

Rechtssatz

Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des § 484 ABGB zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 579/82
    Veröff: MietSlg 34053
  • 3 Ob 523/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 523/83
    nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. (T1)
    Beisatz: Es beinhaltet auch das Recht des Reitens. (T2)
  • 1 Ob 597/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 597/90
    nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. (T3)
  • 4 Ob 111/97w
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 4 Ob 111/97w
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 260/99b
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 260/99b
    Vgl auch; Beisatz: Das Befahren des Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen kann den Rahmen der Zulässigkeit überschreiten, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und daher danach teilweise zerstört war. (T4)
  • 2 Ob 93/02v
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 93/02v
    Auch; Beisatz: Es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut. (T5)
  • 7 Ob 241/02w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 241/02w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: War die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar, so lässt dies darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste. Von der Zustimmung zur Beschädigung der Substanz des Wegs ist hingegen im Zweifel nicht auszugehen. (T6)
    Beis wie T5; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2010/67
  • 1 Ob 136/12z
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 136/12z
    nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. (T7)
  • 1 Ob 185/12f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
    nur T3
  • 5 Ob 24/14m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 24/14m
    Vgl auch
  • 2 Ob 168/13i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
    Auch; nur: Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage ab. (T8)
    Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T9)
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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