RS OGH 1982/11/17 3Ob603/82

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Veröffentlicht am 17.11.1982
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Norm

ABGB §957
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Der Vertrag über das Abstellen eines Bootes ist kein reiner Mietvertrag, bei dem sich die Haftung des Vermieters allein darauf erstreckt, daß die vermietete Boje standfest ist. Vielmehr liegt ein mit Elementen des Verwahrungsvertrages gemischter Vertrag vor, nämlich ein einem Garagierungsvertrag ähnlicher Vertrag, bei dem der Eigentümer im Einstellvertrag auch für gewisse sonstige Obsorgepflichten einzustehen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 603/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 603/82
    Veröff: RZ 1984/20 S 48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019223

Dokumentnummer

JJR_19821117_OGH0002_0030OB00603_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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