Norm
ABGB §957Rechtssatz
Der Vertrag über das Abstellen eines Bootes ist kein reiner Mietvertrag, bei dem sich die Haftung des Vermieters allein darauf erstreckt, daß die vermietete Boje standfest ist. Vielmehr liegt ein mit Elementen des Verwahrungsvertrages gemischter Vertrag vor, nämlich ein einem Garagierungsvertrag ähnlicher Vertrag, bei dem der Eigentümer im Einstellvertrag auch für gewisse sonstige Obsorgepflichten einzustehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019223Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00603_8200000_001