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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W und der H, beide vertreten durch Dr. K & Dr. G, Rechtsanwaltspartnerschaft, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. April 2003, Zl. WA1- W-41.825/1-03, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage eines den Beschwerdeführern erteilten rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages (Entfernung einer konsenslos errichteten Uferverbauung und Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung) einerseits eine zuvor angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, andererseits als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme der Erlag einer Summe von EUR 7.700,-- angeordnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründen die Beschwerdeführer damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein erheblicher Nachteil in der persönlichen finanziellen Lage einher ginge und auch die Gefahr bestehe, dass seitens der Behörde gar nicht vom Bescheid erfasste Uferverbauungen weg gerissen würden und somit in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer eingegriffen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einherginge, haben die Beschwerdeführer aber nicht dargetan. Mit der Befürchtung, es würden "nicht vom Bescheid erfasste Uferverbauungen" im Falle der Ersatzvornahme beseitigt, beziehen sich die Beschwerdeführer auf die faktische Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Ersatzvornahme. Der im vorliegenden Fall zu treffenden Beurteilung ist rechtskonformes Verhalten der Verfahrensparteien, bzw. hier: der die Ersatzvornahme faktisch ausführenden Dritten, zu Grunde zu legen. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die faktische Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme im Rahmen des zu vollstreckenden Auftrages bewegt, "nicht vom Bescheid erfasste Uferverbauungen" davon nicht berührt werden und der befürchtete Eigentumseingriff nicht eintritt.
Was das Vorbringen (betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag) betrifft, es träten "erhebliche Nachteile in der persönlichen finanziellen Situation" der Beschwerdeführer ein, so ist dieses allgemein gehaltene Vorbringen zu wenig konkretisiert, um einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen
unverhältnismäßigen Nachteil glaubhaft zu machen (vgl. hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Juli 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070020.A00Im RIS seit
25.09.2003