Norm
ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Der Anfechtungsgrund des § 595 Z 5 ZPO kann entweder durch Überschreitung des durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereiches, also bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, oder bei Überschreitung der von den Parteien gestellten Sachanträge (entsprechend etwa den für einen Verstoß gegen § 405 ZPO entwickelten Grundsätzen) verwirklicht werden. In der Anwendung billigen Ermessens durch das Schiedsgericht, ohne von den Parteien hiezu ermächtigt worden zu sein, liegt keine Überschreitung seiner Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022