Norm
StVO §2 Abs1 Z30Rechtssatz
Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, daß er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog § 17 Abs 1 StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, daß ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073695Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00232_8200000_001