RS OGH 1982/11/18 8Ob232/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1982
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Norm

StVO §2 Abs1 Z30
StVO §17 Abs1
StVO §19 Abs4 AIIa
StVO §19 Abs6 AIIa

Rechtssatz

Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, daß er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog § 17 Abs 1 StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, daß ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 232/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 232/82
    Veröff: ZVR 1984/36 S 49

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073695

Dokumentnummer

JJR_19821118_OGH0002_0080OB00232_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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