Norm
VersVG §67Rechtssatz
Solange eine Doppelbelastung des Schädigers in der Weise, daß er an den Versicherer und den Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen hätte, nicht in Betracht kommt, ist es dem Schädiger mangels rechtlichen Interesses verwehrt, gegenüber dem Versicherer, der an den Geschädigten unfallsbedingt Leistungen erbracht hat, deren Ersatz er vom Schädiger begehrt, einzuwenden, es fehle an den Voraussetzungen des Rechtsüberganges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081210Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00216_8200000_001