Norm
GewO 1973 §39 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, daß gemäß § 39 Abs 3 GewO in jenen Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, da Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen muß, der sich im Betrieb "entsprechend betätigt", hindert keinesfalls eine Beurlaubung dieses Geschäftsführers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061330Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0070OB00633_8200000_001