Norm
ABGB §879 AIIeRechtssatz
Eine Konversion ist ausgeschlossen, wenn jene Norm, welche die Ungültigkeit des angestrebten Geschäfts verfügt, auch auf das umgedeutete Geschäft anzuwenden ist (hier: teilnichtige Konkurrenzklausel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016467Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00162_8200000_001