Norm
AusvV §5 Abs1Rechtssatz
Wenn das Gericht anstelle des begehrten Verbots, innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen vor den von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 5 AusvV festgesetzten Saisonschlußverkaufsfristen einen Saisonschlußverkauf anzukündigen, ein Verbot unbestimmten Zeitraumes erläßt, überschreitet es das Begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037736Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00393_8200000_001