RS OGH 1982/11/23 4Ob390/82, 4Ob344/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1982
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Norm

UWG §2 D1
UWG §2 D3

Rechtssatz

Für Händler und Steinmetzbetriebe besitzt der Begriff "Agglo-Marmor" Unterscheidungskraft und läßt klar erkennen, daß es sich um einen Kunstmarmor und nicht um ein reines Naturprodukt handelt. In diesem Fall wird der Fachmann nicht davon ausgehen, daß das bei der Erzeugung verwendete Material aus dem gleichen Gebiet wie der echte Marmor stammt, sondern im Hinblick auf die Art der Bezeichnung auch der anderen angebotenen Kunstmarmorsorten, daß damit nur der optische Eindruck des Kunstmarmors näher umschrieben werden soll. ("Tauerngrün").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 390/82
    Veröff: ÖBl 1983,44
  • 4 Ob 344/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 344/83
    Vgl auch; Beisatz: Austria-A. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078197

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00390_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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