RS OGH 1982/11/23 4Ob386/82

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Wird die Bearbeitung von Sachensfällen gegen Provision mit dem Hinweis auf eine "garantierte Schadenssumme von mindestens Schilling ........." und auf eine entsprechende "Leistungsgarantie" angeboten, kann diese Angebot von einem unbefangenen Leser jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß er im Fall eines geringeren Prozeßerfolges - über den angeführten Provisionsverzicht hinaus - den Fehlbetrag vom Anbietenden erhalten werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 386/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 386/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078866

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00386_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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