Norm
ZPO §298Rechtssatz
Es bildet keinen Fehler des Gerichtes und damit keinen Verfahrensmangel, wenn das Gericht deshalb ohne eine vom Beweisführer angebotene Urkunde entscheidet, weil diese innerhalb der vom Gericht entsprechend dem Antrag des Beweisführers gesetzten Frist nicht vorgelegt und vom Beweisführer auch um eine Fristverlängerung nicht angesucht wurde. (Hier: Verfahren im Sinne des § 57 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040398Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00556_8200000_001