RS OGH 1982/11/24 6Ob821/82 (6Ob822/82), 7Ob549/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

EheG §66
EO §382 Z8 lita IVB
EO §389 Abs1 IIIC
EO §389 Abs1 VA

Rechtssatz

Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach § 389 Abs 1 EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des § 382 Z 8 lit a EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 821/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
  • 7 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 549/92
    Ähnlich; nur: Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegattentrifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlichbestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für dienach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nichtdas im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. (T1)Beisatz: Es genügt, daß die Scheidung der Ehe auch aus demVerschulden des als unterhaltspflichtig in Anspruch genommenenBeklagten erfolgt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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