Norm
KSchG §3Rechtssatz
Der Ausschluß des Rücktrittsrechtes knüpft nur an die Tatsache an, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat; dem Verbraucher steht deshalb ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065412Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_001