RS OGH 1982/11/24 3Ob33/82, 3Ob176/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1982
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Norm

EO §35 Ag
EO §36 F

Rechtssatz

Wird mit einer Klage das Erlöschen des Exekutionstitels als notwenige Folge der Vereinbarung des "ewigen Ruhens" geltend gemacht, wird hier die Unwirksamkeit des Exekutionstitels geltend gemacht. Es liegt darin jedoch weder ein Einwendungstatbestand im Sinne des § 35 EO (Einwendungstatbestand), der sich unmittelbar gegen den Anspruch richtet, noch ein solcher nach § 36 EO (Rechtswidrigkeit der Exekutionsbewilligung aus den in § 36 Abs 1 EO angeführten Gründen). Dasselbe gilt auch insoweit, als die Klagsrückziehung als Grund für das Unwirksamwerden der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 33/82
  • 3 Ob 176/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 176/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001140

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0030OB00033_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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