Norm
KSchG §3Rechtssatz
Hätte der Verbraucher nur die Verbindung mit dem vom Verkäufer beauftragten Makler zwecks Abschluß des Kaufvertrages angebahnt, aber zu erkennen gegeben, daß er sich nicht der Dienste des Immobilienmaklers bedienen und dessen Entlohnung ausschließen wolle, dann aber aus Anlaß des Kaufabschlusses einen Vermittlungsvertrag geschlossen, könnte ein Rücktritt vom Vermittlungsvertrag nach § 3 Abs 1 KSchG zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065420Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_002