RS OGH 1982/11/25 13Os130/82, 11Os82/83, 12Os51/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1982
beobachten
merken

Norm

StGB §223 Abs2 Fall1

Rechtssatz

Auf der subjektiven Tatseite genügt, daß der Täter irgendeinen Einfluß auf das Rechtsleben bezweckt. Hingegen ist weder ein besonderer - über die schon im (zielgerichteten) Gebrauch des Falsifikats gelegene Irreführung über die Person des Ausstellers hinausgehender - Täuschungsvorsatz, noch ein Schädigungsvorsatz erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095823

Dokumentnummer

JJR_19821125_OGH0002_0130OS00130_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten