Norm
StGB §66Rechtssatz
Nicht nur die im Ausland verbüßte Strafzeit, sondern auch die auf die Strafe angerechnete ausländische Untersuchungshaft ist in die inländische Strafe einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091770Dokumentnummer
JJR_19821125_OGH0002_0120OS00151_8200000_001