Norm
BGB §138 Abs1Rechtssatz
Ein Vertragshändlervertrag stellt unter Kaufleuten ein durchaus übliches Geschäft dar. Der Lieferant verzichtet auf sein Recht, die Ware im Vertragsgebiet auf andere Weise zu vertreiben als über den Vertragshändler. Dieser übernimmt es in der entsprechenden Branche, ausschließlich Waren eines ganz bestimmten Lieferanten oder Herstellers zu vertreiben. Handelt es sich um eine sehr gängige Ware, schlägt sich der Gebietsschutz zugunsten des Vertragshändlers zu Buche, lässt sich die Ware schwer absetzen, liegt der Vorteil beim Lieferanten, wenn er so mit einer bestimmten Mindestabsatzmenge kalkulieren kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015