Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt geschäftsführender Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft mbH ist, zu deren Betriebsgegenstand auch die Tätigkeiten gehören, die zu den befugten Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes gehören, so widerspricht dies § 5 RL-BA und § 8 RAO und bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056524Dokumentnummer
JJR_19821129_OGH0002_000BKD00026_8200000_001