Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt; so durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken; nicht hingegen dann, wenn er vom Täter gefunden, vom Berechtigten (ohne Willensmangel) zur Verfügung gestellt oder - gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloss oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird. (Kein Naheverhältnis in dem Sinne bei der Verwahrung von Autoschlüsseln zu einem vor dem Haus abgestellten Personenkraftwagen auf einem Schlüsselbrett in einer Wohnung des Hauses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021