RS OGH 1982/12/1 3Ob638/82

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

DHG §2

Rechtssatz

Wenn ein Dienstnehmer Weisungen seines Dienstgebers mißachtet, kann er diesem nicht entgegenhalten, er habe es an seiner Aufsichtspflicht mangeln lassen oder habe in der Vergangenheit Verstöße gegen diese Weisungen nicht geahndet. Ein Mitverschulden des Dienstgebers scheidet daher aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 638/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 638/82

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054555

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0030OB00638_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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