Norm
DHG §2Rechtssatz
Wenn ein Dienstnehmer Weisungen seines Dienstgebers mißachtet, kann er diesem nicht entgegenhalten, er habe es an seiner Aufsichtspflicht mangeln lassen oder habe in der Vergangenheit Verstöße gegen diese Weisungen nicht geahndet. Ein Mitverschulden des Dienstgebers scheidet daher aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054555Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00638_8200000_002