Norm
DHG §6Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß der Geschädigte in jedem Fall einer rechtswidrigen Handlung sofort vorsorglich eine Feststellungsklage einbringt, um der Verjährung eines Schadenersatzanspruches entgegenzuwirken, so lange mit künftigen Schäden nicht mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (so schon SZ 48/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055155Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00638_8200000_004