RS OGH 1982/12/1 6Ob847/82, 9Ob25/10g, 9Ob31/10i, 4Ob95/10i, 8Ob53/10t, 6Ob122/10z, 6Ob97/10y, 4Ob90

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Veröffentlicht am 01.12.1982
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Norm

JN §54 Abs2

Rechtssatz

Kreditzinsen, die vereinbarungsgemäß periodisch dem aushaftenden Kreditbetrag in der Weise zuzuschlagen sind, dass nach der solcherart vorgenommenen Kapitalisierung nur noch der Saldo geschuldet wird, sind nach der Saldoziehung Bestandteil der Kapitalforderung und nicht mehr Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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