Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Kreditzinsen, die vereinbarungsgemäß periodisch dem aushaftenden Kreditbetrag in der Weise zuzuschlagen sind, dass nach der solcherart vorgenommenen Kapitalisierung nur noch der Saldo geschuldet wird, sind nach der Saldoziehung Bestandteil der Kapitalforderung und nicht mehr Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046495Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020