Norm
DHG §2Rechtssatz
Steht fest, daß sich der Dienstnehmer bezüglich eines die Auftragsvergabe regelnden Erlasses an eine wenn auch gesetzwidrige, aber faktisch doch bis dahin immer geduldete Übung hielt und kommt hinzu, daß er sehr wohl aus sachlichen Erwägungen der Ansicht sein konnte, er handle ohnedies im Interesse seines Dienstgebers, wenn er den Auftrag derjenigen Firma erteile, die allein und am besten den Qualitätsansprüchen wirklich völlig entsprach, liegt ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last, der zwar über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgeht, sich dieser aber doch nähert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054544Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008